AGB

Versicherung

Es bestehen für das Fahrzeug folgende Versicherungen:
– Haftpflicht – Vollkasko (SB 1.000 €) Insassenversicherung (keine)

Übergabe und Mietdauer

Zur Übergabe und Mietdauer wird Folgendes vereinbart: Der Mieter holt das Fahrzeug am Geschäftssitz des Vermieters ab und bringt es dorthin zurück. Die Parteien vereinbaren den Geschäftssitz. Die Übergabe des Fahrzeuges erfolgt nur, wenn die gültige Fahrerlaubnis sämtlicher benannter Fahrer vorgelegt wird. Das Mietverhältnis beginnt mit der Abholung/Zustellung des Fahrzeuges und endet mit der Rückgabe/Abholung. Gibt der Mieter das Fahrzeug zum Ablauf der vereinbarten Mietdauer nicht an uns zurück, behalten wir uns vor, für die Vorenthaltung als Nutzungsentschädigung ein anteiliges Entgelt entsprechend der Höhe des zuvor vereinbarten Mietzinses zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

Kaution

Der Mieter leistet ferner eine Kaution in Höhe von 1.000 €. Die Kaution dient zur Sicherung aller Ansprüche des Vermieters, die aus dem Mietverhältnis resultieren. Die Kaution ist mit Abschluss dieses Vertrages bei Übergabe des Fahrzeuges fällig und entweder in Bar oder per Überweisung zu bezahlen. Die Rückzahlung der Kaution erfolgt bei Rückgabe des Kfz, soweit an diesem keine Schäden ersichtlich sind und sämtliche Forderungen aus dem Mietverhältnis (Miete, Sonderleistungen, Mehrkilometer, etc.) ausgeglichen sind.

Tank / Kraftstoff

Die Kosten für den Kraftstoff, die während der Mietzeit anfallen, trägt der Mieter. Der Mieter ist verpflichtet, den Pkw mit vollem Tank zurückzugeben und bei Rückgabe die Tankbelege zu überreichen. Ist der Kraftstoff bei Rückgabe teilweise geleert, so wird er vom Vermieter auf Kosten des Mieters aufgefüllt.

KFZ-Überlassung an weitere Personen

Der Mieter darf das Fahrzeug nur an die in diesem Vertrag unter § 3.1. aufgeführten Personen überlassen. Dabei hat er zu kontrollieren, ob diese Personen noch die gesetzlichen Voraussetzungen für das Führen dieses Kfz besitzen, insbesondere ob die Personen noch die erforderliche Fahrerlaubnis besitzen und hinreichend fahrtüchtig sind. Alle Fahrer oder Fahrerinnen müssen mindestens 18 Jahre alt sein und mindestens 1 Jahr im Besitz eines Führerscheins sein.

Sorgfältige Behandlung

Der Mieter verpflichtet sich das Fahrzeug sorgfältig und gewissenhaft zu behandeln. Signalisieren die Kontrollleuchten im Fahrzeug ein Problem, so hat der Mieter entsprechend der Anweisungen in der Betriebsanleitung des Fahrzeuges zu handeln. Erfolgt die Vermietung für längere Dauer (mehr als eine Woche), verpflichtet er sich den Ölstand und Reifendruck zu prüfen und ggf. unter Einhaltung der im Fahrzeugschein aufgeführten Daten die notwendigen Maßnahmen vorzunehmen.

Veränderungen am Fahrzeug

Der Mieter darf an dem Fahrzeug keine technischen Veränderungen vornehmen, ausgenommen sind die im Rahmen des § 7 erforderlichen Arbeiten. Der Mieter darf das Fahrzeug optisch nicht verändern, insbesondere nicht durch Lackieren, Aufkleber oder Klebefolien.

Straßenverkehrsordnung

Der Mieter darf das Fahrzeug ausschließlich in den geografischen Grenzen Deutschlands nutzen. Das Fahrzeug darf nur im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden. Der Mieter ist verpflichtet, das Kfz vor Überanspruchung in jeder Weise zu schützen. Grundsätzlich ausgeschlossen ist die Nutzung zu folgenden Zwecken: Teilnahme an Autorennen und ähnlichen Fahrten, Teilnahmen an Geländefahrten, Teilnahme an Fahrzeugtests oder Sicherheitstraining, Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder gefährlichen Stoffen. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug nur im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, primär dem StVG und der StVO, zu nutzen und das Kfz vornehmlich nicht unter dem Einfluss von Alkohol oder andere berauschenden Mittel zu führen.

Untervermietung

Eine Untervermietung des Fahrzeuges ist nicht gestattet.

Schadensfall in der Mietzeit

Stellt der Mieter während der Mietzeit einen Defekt am Fahrzeug fest, der die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeuges erheblich einschränkt oder Reparaturen in größerem Umfang erforderlich macht, so hat er den Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen. Soweit die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch den Schaden nicht mehr gegeben sein sollte oder durch eine Weiterfahrt eine Vergrößerung des Schadens droht, ist es dem Mieter ohne ausdrückliche Zustimmung des Vermieters nicht mehr gestattet, das Fahrzeug zu fahren. Erst nach der Instandsetzung oder einer ausdrücklichen Zusage des Vermieters darf der Mieter das Kfz wieder fahren. Kann der Defekt durch eine kurzfristige Reparatur nicht sofort behoben werden, so stellt der Vermieter unverzüglich ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung. Ist dies nicht möglich, so haben beide Vertragsparteien das Recht, den Vertrag fristlos zu kündigen. Der Mieter bleibt zur anteiligen Zahlung der vereinbarten Miete bis zum Eintritt des Defektes verpflichtet. Nach einem Unfall, Diebstahl, Brand, Wild- oder sonstigen Schaden hat der Mieter oder der Fahrer unverzüglich die Polizei zu verständigen und hinzuzuziehen. Insbesondere den Schaden bei telefonischer Unerreichbarkeit der Polizei an der nächstgelegenen Polizeistation zu melden. Dies gilt auch dann, wenn das Mietfahrzeug nur in geringem Maß beschädigt wurde oder bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Der Mieter hat dem Vermieter ferner unverzüglich einen schriftlichen Unfallbericht, ggf. mit Unfallskizze, zukommen zu lassen. Der Mieter hat darin auch Namen und Adressen der Beteiligten und Zeugen schriftlich festzuhalten. Der Mieter haftet für alle Schäden am Fahrzeug, die aufgrund von Bedienungsfehlern, Überanspruchung oder Verletzung sonstiger Pflichten aus §7 dieses Vertrages während der Mietzeit zurückzuführen sind. Der Mieter haftet in gleicher Weise für Schäden, die durch seine Angehörigen, Beifahrer oder sonstige, durch oder über den Mieter mit dem Fahrzeug in Berührung gekommene Dritte schuldhaft verursacht worden sind, soweit er es schuldhaft unterlässt, die zur Durchsetzung etwaiger Ersatzansprüche des Vermieters notwendigen Feststellungen zur Person und zur Sache beweiskräftig festzustellen. Der Mieter haftet auch dann, wenn der Schaden erst nach Rückgabe des Fahrzeuges festgestellt wird. Sollte es zu einem Schaden über 2.500,00 € oder gar einem Totalschaden kommen, wobei der Mieter die volle Schuld trägt, so ist er verpflichtet eine Selbstbeteiligung in Höhe von 2.500,00 € zu zahlen. Die Einhaltung der bestehenden Verordnung und Gesetze, insbesondere der Straßenverkehrsordnung, während der Nutzung des Fahrzeuges ist ausschließlich Sache des Mieters.

Bußgelder

Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren oder sonstigen Kosten frei, die Behörden anlässlich solcher Verstöße gegen den Vermieter erheben

persönliche Gegenstände im KFZ

Wir übernehmen keine Haftung für Gegenstände, die bei Rückgabe im Mietgegenstand zurückgelassen werden.

Kündigung Mietvertrag

Beide Parteien können den Mietvertrag außerordentlich, fristlos aus wichtigem Grund kündigen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere einer der folgenden Fälle:
– erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Mieters
– gegen den Mieter gerichtete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
– mangelnde Pflege des Fahrzeuges
– unsachgemäßer oder unrechtmäßiger Gebrauch
– vorsätzliche Beschädigung des Mietfahrzeugs
– der Versuch uns einen am Mietfahrzeug entstandenen Schaden schuldhaft zu machen / verschweigen / verbergen
– Nutzung des Mietfahrzeuges bei der oder zur Begehung vorsätzlicher Straftaten